I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine AG, die im Streitjahr 1975 als Mitglied eines Arbeitgeberverbandes der chemischen Industrie entsprechend einer tarifvertraglichen Verpflichtung einen Beitrag an den Unterstützungsverein für arbeitslos gewordene Chemie-Arbeitnehmer (UCI) zahlte. Die Aufwendung machte sie als Betriebsausgabe des Wirtschaftsjahres 1975 geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) versagte den Betriebsausgabenabzug aus Gründen des § 4d Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 i.V.m. Nr.
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