OLG Koblenz - Beschluss vom 26.03.2001
1 Ss 237/00
Normen:
OWiG § 72, § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, § 79 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
StA Koblenz - 2040 Js 29186/00 - 34 OWi,

Rechtsbeschwerde; Beschlussverfahren; Statthaftigkeit; Zulässigkeit; Antrag auf Zulassung

OLG Koblenz, Beschluss vom 26.03.2001 - Aktenzeichen 1 Ss 237/00

DRsp Nr. 2001/9546

Rechtsbeschwerde; Beschlussverfahren; Statthaftigkeit; Zulässigkeit; Antrag auf Zulassung

»1. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde auf Antrag kommt gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG nur bei im Bußgeldverfahren ergangenen Urteilen, nicht aber bei Beschlüssen nach § 72 OWiG in Betracht. 2.Die Rechtsbeschwerde Ist nicht nur im Falle des Widerspruchs gegen das Beschlussverfahren ( § 79 Abs.1 Satz 1 Nr. 5 OWiG) zulässig, sondern auch, wenn dieses Verfahren unzulässig war, weil das Amtsgericht dem Beschwerdeführer nicht oder nicht ordnungsgemäß Gelegenheit zum Widerspruch gegeben oder die Hinweispflicht nach § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG nur unzulänglich erfüllt hat.«

Normenkette:

OWiG § 72, § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, § 79 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I.