Die Berufung des Klägers gegen das ohne mündlichen Verhandlung am 28. März 2019 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenbescheid, der gegen ihn aus Anlass einer Abschleppmaßnahme erlassen worden ist.
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