LG Nürnberg-Fürth, vom 14.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 7080/18
OLG Nürnberg, vom 04.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 4039/19
Rechtmäßigkeit einer vorübergehenden Teilsperrung eines Benutzerkontos und Löschung von Beiträgen durch einen Anbieter eines sozialen Netzwerks; Berechtigung des Netzwerkanbieters gegenüber seinen Nutzern auf Einhaltung der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegter objektiver, überprüfbarer Kommunikationsstandards; Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts bei Beruhen der Anstößigkeit auf einer unzulässigen Willensbeeinflussung durch widerrechtliche Drohung
BGH, Urteil vom 29.07.2021 - Aktenzeichen III ZR 179/20
DRsp Nr. 2021/13333
Rechtmäßigkeit einer vorübergehenden Teilsperrung eines Benutzerkontos und Löschung von Beiträgen durch einen Anbieter eines sozialen Netzwerks; Berechtigung des Netzwerkanbieters gegenüber seinen Nutzern auf Einhaltung der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegter objektiver, überprüfbarer Kommunikationsstandards; Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts bei Beruhen der Anstößigkeit auf einer unzulässigen Willensbeeinflussung durch widerrechtliche Drohung
a) Da die widerrechtliche Drohung in § 123BGB gesondert geregelt ist, ist ein Rechtsgeschäft nur anfechtbar und nicht gemäß § 138BGB nichtig, wenn seine Anstößigkeit ausschließlich auf einer unzulässigen Willensbeeinflussung durch widerrechtliche Drohung beruht. Nur wenn besondere Umstände zu der durch widerrechtliche Drohung bewirkten Willensbeeinflussung hinzutreten, die das Geschäft nach seinem Gesamtcharakter als sittenwidrig erscheinen lassen, kann § 138 Abs. 1BGB neben § 123BGB anwendbar sein. Dies gilt auch, wenn der Anbieter eines sozialen Netzwerks dessen weitere Nutzung davon abhängig macht, dass der Nutzer sein Einverständnis mit den neuen Geschäftsbedingungen des Anbieters erklärt (Fortführung Senat, Urteil vom 17. Januar 2008 - III ZR 239/06, NJW 2008, 982).
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