VG Magdeburg, vom 18.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 178/19
Rechtmäßigkeit der polizeilichen Anordnung einer Blutuntersuchung nach § 81a Abs. 2 S. 2 StPO; Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte für den Konsum von Amphetaminen; Schließen auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.08.2019 - Aktenzeichen 3 M 181/19
DRsp Nr. 2019/15169
Rechtmäßigkeit der polizeilichen Anordnung einer Blutuntersuchung nach § 81a Abs. 2 S. 2 StPO; Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte für den Konsum von Amphetaminen; Schließen auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
Zur Rechtmäßigkeit der polizeilichen Anordnung einer Blutuntersuchung nach § 81a Abs. 2 Satz 2 StPO.
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, greifen nicht durch.
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