Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. November 2014 - 6 L 1943/14 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.400.- Euro festgesetzt.
Die Beschwerde gegen den im Tenor näher bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
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