Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.01.2017 in Sachen
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die vorzeitige Entfernung einer Abmahnung der Beklagten vom 21.03.2016 aus der Personalakte des Klägers.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 17. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 27.01.2017 in Sachen
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht - Alkohol, Drogen und Fahreignung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|