VGH Bayern - Beschluss vom 16.02.2018
11 CS 17.1780
Normen:
FeV § 11 Abs. 2; FeV § 11 Abs. 6; FeV § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; StVG § 3 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 16.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen AN 10 S 17.1387

Rechtmäßige Entziehung einer Fahrerlaubnis aufgrund des Konsums von Cannabis; Nichtvorlage eines ärztlichen Gutachtens zur Klärung des Konsumverhaltens

VGH Bayern, Beschluss vom 16.02.2018 - Aktenzeichen 11 CS 17.1780

DRsp Nr. 2018/14169

Rechtmäßige Entziehung einer Fahrerlaubnis aufgrund des Konsums von Cannabis; Nichtvorlage eines ärztlichen Gutachtens zur Klärung des Konsumverhaltens

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 2; FeV § 11 Abs. 6; FeV § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; StVG § 3 Abs. 3;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis.