I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 1. Kammer - vom 29. April 2021 bleibt ohne Erfolg. Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, greifen nicht durch.
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