Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L.
Durch eine Mitteilung der Verkehrspolizeiinspektion München erhielt die Antragsgegnerin Kenntnis davon, dass der Antragsteller am Montag, den 20. Juli 2020 im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle einem Urinvortest unterzogen wurde, der positiv auf Kokain reagierte. Laut Polizeibericht stellten die Polizeibeamten drogentypische Auffälligkeiten fest, u.a. gerötete und glasige Augen, und räumte der Antragsteller ein, Samstagnacht zwei Lines Kokain konsumiert zu haben. Der Konsum wurde auch im Protokoll und Antrag zur Feststellung von Drogen im Blut festgehalten, den der Antragsteller unterzeichnet hat. In der am selben Tag genommenen Blutprobe wurden keine Cocain-Abbauprodukte festgestellt.
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