VGH Bayern - Beschluss vom 03.04.2019
11 CS 18.2400
Normen:
FeV § 11 Abs. 2; FeV § 11 Abs. 8;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 22.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen W 6 S 18.1198

Rechtmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund von Hinweisen auf eine geistige Erkrankung; Nichtbeibringung eines ärztlichen Gutachtens zur Fahreignung

VGH Bayern, Beschluss vom 03.04.2019 - Aktenzeichen 11 CS 18.2400

DRsp Nr. 2019/7410

Rechtmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund von Hinweisen auf eine geistige Erkrankung; Nichtbeibringung eines ärztlichen Gutachtens zur Fahreignung

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 2; FeV § 11 Abs. 8;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der ihm am 21. April 1966 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt).