Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 5. April 2017 und der Bescheid des Landratsamts Pfaffenhofen a.d. Ilm vom 6. Februar 2017 werden aufgehoben.
II.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III.Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV.Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse B mit Unterklassen AM und L und die Pflicht zur Ablieferung seines Führerscheins.
Mit rechtskräftigem Bußgeldbescheid vom 19. Dezember 2016 hat das Bayerische Polizeiverwaltungsamt den Kläger wegen einer Fahrt unter der Wirkung von Cannabis am 30. November 2016 mit einer Geldbuße und einem Monat Fahrverbot belegt. Eine chemisch-toxikologische Untersuchung vom 9. Dezember 2016 hatte in der Blutprobe des Klägers eine Konzentration von 4,0 ng/ml THC, 20,6 ng/ml THC-COOH und 1,5 ng/ml 11-OH-THC ergeben.
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