VGH Bayern - Beschluss vom 21.01.2019
11 ZB 18.2066
Normen:
FeV § 11 Abs. 7; FeV § 11 Abs. 8;
Vorinstanzen:
VG München, vom 18.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen M 6 K 18.1565

Rechtmäßige Entzeihung der Fahrerlaubnis aufgrund des Konsums harter Drogen

VGH Bayern, Beschluss vom 21.01.2019 - Aktenzeichen 11 ZB 18.2066

DRsp Nr. 2019/3509

Rechtmäßige Entzeihung der Fahrerlaubnis aufgrund des Konsums harter Drogen

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 7; FeV § 11 Abs. 8;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Mit Urteil vom 10. August 2010 sprach das Amtsgericht Fürstenfeldbruck den Kläger des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in zwei Fällen schuldig und verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Kläger habe früher Kokain, LSD und Cannabis konsumiert und sei nach seinen Angaben nunmehr drogenfrei.