VGH Bayern - Beschluss vom 06.03.2019
8 CS 18.1890
Normen:
LStVG Art. 7 Abs. 2; StVO § 3 Abs. 2; StVO § 33 Abs. 2 S. 1; StVO § 39 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 22.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen RN 2 S 18.1065

Rechtmäßige Anordnung der Beseitigung einer Beschilderung; Verwechselungsgefahr zwischen privaten Hinweisschildern und amtlichen Verkehrszeichen

VGH Bayern, Beschluss vom 06.03.2019 - Aktenzeichen 8 CS 18.1890

DRsp Nr. 2019/4837

Rechtmäßige Anordnung der Beseitigung einer Beschilderung; Verwechselungsgefahr zwischen privaten Hinweisschildern und amtlichen Verkehrszeichen

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

LStVG Art. 7 Abs. 2; StVO § 3 Abs. 2; StVO § 33 Abs. 2 S. 1; StVO § 39 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen eine Beseitigungsanordnung.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung A ..., auf der die P ...straße verläuft. Zwischen den Beteiligten besteht Streit, ob diese Straße im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin als öffentliche Straße gewidmet ist oder ob es sich lediglich um eine tatsächlich-öffentliche Straße handelt. Deswegen waren bzw. sind verschiedene Rechtsstreitigkeiten beim Verwaltungsgericht anhängig.

Im Juni 2018 brachte die Antragstellerin auf ihrem Grundstück an verschiedenen Stellen insgesamt vier Schilder mit folgender Aufschrift an:

"Achtung:

Nutzung P ...straße im

Bereich von Fl.-Nr. ...