VGH Bayern - Beschluss vom 11.03.2019
11 ZB 19.448
Normen:
FeV § 11 Abs. 8; FeV § 13 S. 1 Nr. 2a Alt. 2;

Rechtmäßige Ablehnung eines Antrags auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis; Nichtbeibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens; Berücksichtigung einer Trunkenheitsfahrt mit einer hohen Blutalkoholkonzentration

VGH Bayern, Beschluss vom 11.03.2019 - Aktenzeichen 11 ZB 19.448

DRsp Nr. 2019/7422

Rechtmäßige Ablehnung eines Antrags auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis; Nichtbeibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens; Berücksichtigung einer Trunkenheitsfahrt mit einer hohen Blutalkoholkonzentration

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 8; FeV § 13 S. 1 Nr. 2a Alt. 2;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klassen A, B, BE, AM und L.

Nach einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt am 9. September 2017 (BAK um 13:22 Uhr: ) verurteilte das Amtsgericht Bayreuth den Kläger mit Strafbefehl vom 23. Oktober 2017 zu einer Geldstrafe, entzog ihm die Fahrerlaubnis und ordnete eine achtmonatige Sperrfrist für deren Wiedererteilung an. Nach einer Zeugenaussage im Strafverfahren hatte der Kläger während seiner Arbeit als Spüler in einer Kantine am Vormittag Alkohol getrunken, weshalb ihm der Küchenleiter angeboten hatte, ihn nach Hause zu fahren. Der Kläger fuhr jedoch aus Verärgerung selbst mit seinem Pkw zu seinem etwa 10 km entfernten Wohnort.