Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30. September 2020, Az.
Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung.
I.
Die Parteien streiten über Ansprüche wegen eines etwaigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung in ein Dieselfahrzeug.
Der Kläger erwarb am 18. März 2015 für 49.990,- € ein von der Beklagten hergestelltes Fahrzeug XY, in dem ein Dieselmotor des Typs "OM 642", Schadstoffklasse Euro 6, eingebaut war; der Kilometerstand betrug 45.000 km. Am 24. September 2020, dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz, betrug der Kilometerstand 109.666 km.
Der Kläger verlangte Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich der Gebrauchsvorteile Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs.
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