Die Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte seinem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch Bescheid der Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin vom 9. Februar 2000 stattgeben müssen. Das Interesse des Antragstellers, einstweilen weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse, weil der Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis ganz offensichtlich rechtswidrig ist.
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