Räum- und Streupflicht der öffentlichen Hand für eine Autobahnzufahrt
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.05.1999 - Aktenzeichen 12 U 321/98
DRsp Nr. 2004/1556
Räum- und Streupflicht der öffentlichen Hand für eine Autobahnzufahrt
Die Straßenverkehrssicherungspflicht für eine kurvige Autobahnzufahrt ist trotz besonderer Gefährlichkeit dieser Stelle nicht ohne weiteres dadurch verletzt, dass bei Eisregen am frühen Morgen noch nicht abgestreut ist.