Der Kläger beansprucht von der Beklagten, seinem Lebensversicherer, aus drei Verträgen die Zahlung von Berufsunfähigkeitsrenten seit 1. März 1989.
Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte die drei zwischen ihnen abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wegen Prämienrückständen rechtswirksam gekündigt hatte und von ihnen wegen Obliegenheitsverletzung des Klägers bei ihrer Wiederinkraftsetzung zurücktreten konnte. Umstritten ist ferner, ob der Kläger, von Beruf Schreiner, zu mindestens 50 % berufsunfähig und damit anspruchsberechtigt geworden ist. Das Landgericht hat die Klage auf Rentenzahlung abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist zurückgewiesen worden. Mit seiner Revision verfolgt er sein Begehren weiter mit der Einschränkung, daß er aus dem Versicherungsvertrag mit der Nr. 241401661 nicht mehr 24 %, sondern nur noch 12 % der dynamisierten Lebensversicherungssumme als Berufsunfähigkeitsrente beansprucht.
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