In dem Prozesskostenhilfeverfahren wird die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 05.03.2021 zurückgewiesen.
I.
Der Antragsteller hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine von ihm beabsichtigte Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht der Antragsgegner und Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten beantragt.
Dem liegt folgender vom Antragsteller geschilderter Sachverhalt zugrunde:
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