OLG Düsseldorf - Urteil vom 27.02.1998
22 U 144/97
Normen:
VVG § 67 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1998, 964
OLGReport-Düsseldorf 1998, 281
VersR 1999, 445
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 465/96

Prozeßführungsbefugnis bei Schadensersatzklage gegen den eigenen Prozeßbevollmächtigten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.02.1998 - Aktenzeichen 22 U 144/97

DRsp Nr. 1998/4317

Prozeßführungsbefugnis bei Schadensersatzklage gegen den eigenen Prozeßbevollmächtigten

»Der rechtskräftig zum Schadenersatz verurteilte Schuldner ist, nachdem sein Haftpflichtversicherer den Schaden ausgeglichen hat, für eine Klage auf Schadenersatz gegen seinen Prozeßbevollmächtigten, weil dieser durch Nichterhebung der Verjährungseinrede den Verlust des Rechtsstreits verschuldet habe, weder unter dem Gesichtspunkt der Drittschadensliquidation noch - ohne Ermächtigung durch den Versicherer - aufgrund gewillkürter Prozeßstandschaft berechtigt.«

Normenkette:

VVG § 67 ;

Sachverhalt: