1. Durch Beschluß vom 16. November 1993 verwarf das Oberlandesgericht Hamm die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - A. vom 2. April 1992 als unzulässig. Der Beschluß wurde der Antragsgegnerin zu Händen ihrer Prozeßbevollmächtigten am 23. November 1993 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 1993, beim Bundesgerichtshof eingegangen am 22. Dezember 1993, hat die Antragsgegnerin um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß vom 16. November 1993 nachgesucht und zugleich die sofortige Beschwerde nachgeholt.
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