I. Der Beklagte ist vom Landgericht durch Urteil vom 18. März 1992 zur Zahlung von 11.626,51 DM nebst Zinsen verurteilt worden. Gegen das ihm am 20. März 1992 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 15. April 1992 Berufung eingelegt. Am 15. Mai 1992 hat er für die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens Prozeßkostenhilfe beantragt und zur Begründung auf die beigefügte Erklärung nach § 117 Abs. 2 ZPO und den - ebenfalls beigefügten - "Entwurf Berufungsbegründung" Bezug genommen.
Durch Beschluß vom 20. August 1992, zugestellt am 25. August 1992, hat das Oberlandesgericht den Prozeßkostenhilfeantrag des Beklagten abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen.
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