Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin vom 13.04.2016 gegen das am 10.03.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg bietet und auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO vorliegen.
Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses, auch zu der Frage, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.
I.
Die Parteien streiten um das Bestehen eines Versicherungsvertrages.
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