Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21. März 1996 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert.
Die gegen die Beklagten zu 1) und 2) gerichteten Leistungsansprüche der Klägerin werden dem Grunde nach zu 1/2 für gerechtfertigt erklärt.
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