Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 14.11.2017,
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Parteien streiten in der Berufung noch um Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte anlässlich der Zeichnung einer Beteiligung an dem Fonds "T geschlossener Immobilienfonds für G" (im Folgenden auch: "G 04") zu einem Nominalbetrag von 20.000,00 € zzgl. 5% Agio. Der Kläger wurde vor Erwerb der Beteiligung durch die für die Beklagte tätige Zeugin W beraten.
Wegen des näheren Sach- und Streitstandes bis zur Entscheidung in erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen (Bl. 422 ff. GA).
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht - Alkohol, Drogen und Fahreignung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|