Die zulässige Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg.
Klage und Widerklage sind wie aus dem Urteilstenor ersichtlich, teilweise begründet und im übrigen unbegründet.
Die Beklagten auf der einen und die Klägerin und die Widerbeklagten zu 2. und 3. Auf der anderen Seite haften zu jeweils 50 % für die durch den Unfall am 30. April 1999 verursachten Schäden.
A. Klage
Die Klägerin hat gegen die Beklagten nach §§ 7, 17, 18 StVG, 823 BGB, § 3 PflVG einen Anspruch in Höhe von 1.209, 11 Euro (2.364,80 DM).
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