Unter Abänderung von Nr. I., II. und III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 3. September 2020 wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.
II.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III.Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
I.
Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs des Antragstellers, mit dem dieser die Feststellung der Inlandsungültigkeit seiner polnischen Fahrerlaubnis sowie die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins angefochten hat.
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