Pflicht des Vormundes zur Versicherung des Mündels gegen gesetzliche Haftpflicht
BGH, Urteil vom 04.06.1980 - Aktenzeichen IVb ZR 514/80
DRsp Nr. 1994/5146
Pflicht des Vormundes zur Versicherung des Mündels gegen gesetzliche Haftpflicht
Ein Vormund (hier: bestellter Amtsvormund) ist jedenfalls gegenwärtig nicht grundsätzlich verpflichtet, sein Mündel gegen gesetzliche Haftpflicht zu versichern (hier Radfahrer). Jedoch können besondere Eigenschaften und Lebensverhältnisse des Mündels den Abschluß einer Haftpflichtversicherung erfordern, wenn sie es in besonderem Maße der Gefahr aussetzen, sich durch Schädigung Dritter haftpflichtig zu machen.