I. Die Gläubiger betreiben aus einem gerichtlichen Vergleich gegen den zu 90 % schwerbehinderten Schuldner, dem vom Versorgungsamt Köln u.a. die Merkzeichen "aG" (= außergewöhnliche Gehbehinderung) und "B" (= bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ständige Begleitung nötig) zuerkannt worden sind, die Zwangsvollstreckung. Da der Schuldner nach dem von ihm erstellten Vermögensverzeichnis (§ 807 ZPO) über kein weiteres pfändbares Vermögen verfügt, beauftragten die Gläubiger den zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Pfändung seines Pkw BMW (Baureihe 3, Baujahr 1994, Kilometerstand ca. 160.000).
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