1. Die erforderliche restriktive Auslegung der Ausnahmeregelungen in den §§ 844, 845BGB zugunsten Hinterbliebener - mit den Schadenspositionen Beerdigungskosten, Unterhaltsschaden und entgangene Dienste - erlaubt keine weitergehenden Ansprüche, etwa auf Ersatz von Aufwendungen für Nachlassabwicklung/-verwaltung.2. Ersatzfähigkeit von Umbettungskosten im Rahmen des § 844 Abs. 1BGB kann allenfalls in Ausnahmefällen zu bejahen sein.3. Möglicher Anspruch auf Unterhaltsschadensersatz hinterbliebener Eltern auch bei "mutmaßlicher künftiger Unterhaltsbedürftigkeit", also lediglich bedingter Verpflichtung ihres - getöteten - Sohnes.