Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.02.2021 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Eintrittspflicht des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für eine streitige Versorgungsanwartschaft.
Die am .1963 geborene Kläger war seit dem 01.09.1982 Arbeitnehmerin der J. GmbH & Co. KG (B ). Bei der J. GmbH & Co. KG (B ) hat eine Versorgungsordnung vom 01.11.1974 bestanden (VO 1974). Diese galt nach Ziffer 1.1 a) nur für Mitarbeiter, die vor dem 01.01.1983 bei der J. GmbH & Co. KG (B ) eingetreten sind. Wegen der Einzelheiten der VO 1974 wird auf Bl. 175 ff. d. A. verwiesen.
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