»Die Kl. sind Eigentümer von Wohnhäusern, die in der B.-Straße gelegen sind. Die Häuser stehen unter Denkmalschutz. Die Kl. beantragten mit Schreiben vom 1.8.1990 die Sperrung der B.-Straße für den Lastkraftwagenverkehr. Zur Begründung führten sie im wesentlichen aus: Der Lastkraftwagenverkehr zu den gewerblichen Betrieben in der Straße habe sich seit Jahren vermehrt. Der Lastkraftwagenverkehr rufe Erschütterungen hervor. Dadurch seien erhebliche Beschädigungen an den Gebäuden entstanden, wie z.B. Risse im Mauerwerk.
Die Kl. haben keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihr Begehren, die B.-Straße für den Lastkraftwagenverkehr zu sperren.
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