OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.11.1994 (7 A 11204/93 OVG) - DRsp Nr. 1995/9935
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.11.1994 - Aktenzeichen 7 A 11204/93 OVG
DRsp Nr. 1995/9935
1. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1StVO sind erfüllt, wenn die Maßnahmen der Verkehrsbehörde geeignet und erforderlich ist, Unfälle, gefahrenträchtige oder im Hinblick auf die Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs unerwünschte Zustände auszuschalten oder zu mindern. Eine besondere, z.B. über das bundesweite statistische Mittel hinausgehende Gefährlichkeit der Strecke ist für die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf Autobahnen nicht erforderlich. Für den Nachweis der Gefährlichkeit der Strecke reicht es aus, wenn - wie hier - eine steigende Zahl von Unfällen oder eine zeitweise überdurchschnittliche Verkehrsdichte, das Auftreten von Lkw-Kolonnen oder hohen Differenzgeschwindigkeiten festgestellt wird oder besondere topographische Gegebenheiten vorliegen.
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