OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.08.1994 6 A 300/92
Normen:
NW LBG 1982 § 84 ;
Fundstellen:
NZV 1996, 472
ZfS 1995, 280
OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.08.1994 (6 A 300/92) - DRsp Nr. 1996/3818
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.08.1994 - Aktenzeichen 6 A 300/92
DRsp Nr. 1996/3818
Zum Schadensersatzanspruch des Dienstherrn gegen einen Beamten, nachdem dieser unter Verletzung von Dienstpflichten einen Schaden an einem Dienstkraftwagen bei einem Verkehrsunfall herbeigeführt hat (§ 84LBG).Verteilung der Beweislast, wenn zur Frage der groben Fahrlässigkeit keine eindeutigen Feststellungen zu treffen sind.Der vor Ablauf der Verjährungsfrist vom Schuldner erklärte Verzicht auf die Einrede der Verjährung ist gem. § 225 S. 1 BGB unwirksam. Die Berufung des Schuldners auf die Rechtsfolge dieser Vorschrift ist allein noch kein Akt nach § 242BGB unzulässiger, gegen Treu und Glauben verstoßender Rechtsausübung.