OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.02.2005
8 B 2736/04
Normen:
StVZO § 31a ;
Fundstellen:
DAR 2005, 411
NZV 2005, 336
VRS 108, 457
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 11 L 3020/04

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.02.2005 (8 B 2736/04) - DRsp Nr. 2008/1471

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.02.2005 - Aktenzeichen 8 B 2736/04

DRsp Nr. 2008/1471

»Für die Eintragung einer Fahrtenbuchauflage in den Fahrzeugschein und die Aufforderung, den Fahrzeugschein zu diesem Zweck beim Straßenverkehrsamt vorzulegen, fehlt es an der Ermächtigungsgrundlage.«

Normenkette:

StVZO § 31a ;

Gründe:

Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse der Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an rascher Durchsetzung der Fahrtenbuchauflage fällt nur hinsichtlich der über die Fahrtenbuchauflage hinausgehenden Anordnung der Vorlage des Fahrzeugscheines zur Eintragung der Fahrtenbuchauflage und der darauf bezogenen Zwangsgeldandrohung zu Gunsten der Antragstellerin aus. Im Übrigen stellt das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, den angefochtenen Beschluss des VG nicht in Frage.

1. Das VG ist zu Recht von einem überwiegenden Vollziehungsinteresse hinsichtlich der mit der angegriffenen Verfügung angeordneten Fahrtenbuchauflage ausgegangen. (Wird ausgeführt)