OVG Münster - Urteil vom 10.11.1994 (23 A 2097/93) - DRsp Nr. 1996/3901
OVG Münster, Urteil vom 10.11.1994 - Aktenzeichen 23 A 2097/93
DRsp Nr. 1996/3901
1. Mangels drittschützender Wirkung des § 9StrWG NW besteht keine Klagebefugnis eines Straßenbenutzers für das Begehren, Fahrbahnschwellen zu beseitigen.2. Die in § 9aStrWG NW verankerte Amtspflicht der Bediensteten der Straßenbaulastträgers, die Verkehrssicherungspflicht wahrzunehmen, gibt dem Benutzer einer Straße keine Klagebefugnis für eine gegen den Straßenbaulastträger gerichtete Klage auf Beseitigung von Fahrbahnschwellen (Verkehrssicherungsanspruch).3. Das Recht auf Anliegergebrauch wird nicht verletzt, wenn ein Straßenanlieger auf (nur) einem der ihm zur Verfügung stehenden öffentlichen Wege, die sein Grundstück mit dem überörtlichen Verkehrsnetz verbinden, mit seinen tiefergelegten Fahrzeugen Fahrbahnschwellen mit einer Höhe von 8 cm oder mehr überqueren muß.