»... Der Kl. irrt sich, wenn er meint, die Trunkenheitsfahrt auf dem Fahrrad habe für die Eignungsbeurteilung keine (wesentliche) Bedeutung. Daß der Vorfall vom 2. 6. 1985 [Fahrt mit dem Fahrrad trotz eines Blutalkoholgehalts von 2,05 Promille] in die Eignungsbeurteilung einzubeziehen ist, ergibt sich schon aus der Vorschrift des §
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