Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Das, was der Antragsteller dagegen vorträgt, rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Unstreitig hat der Antragsteller in der ersten Jahreshälfte 1987 und vor Beginn seiner Methadonbehandlung im Frühjahr 1991 Heroin konsumiert. Die Behandlung ist nach den Angaben des Antragstellers noch nicht abgeschlossen. Sie soll aber, sobald eine psychisch-soziale Stabilisierung erfolgt ist, möglicherweise im Frühjahr 1994 beendet werden.
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