»... Die AntrG. hat zwar die Auffassung vertreten, die StVO gebiete nicht, das Zeichen 290 nur so aufzustellen, wie es im § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO abgebildet sei. Dies ist aber nur insoweit richtig, als die Zeitangabe betreffend das erlaubte Parken mit Parkscheibe nicht 3 Stunden betragen muß, sondern auch kürzer oder länger sein darf (vgl. dazu die
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