FG Münster - Urteil vom 18.02.2005
11 K 5218/03 E,U
Normen:
EStG § 7 Abs. 1 S. 5 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 555
EFG 2005, 854

Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs, außergewöhnliche Abschreibung eines Sofwareprogramms nach Erscheinen einer Neuversion

FG Münster, Urteil vom 18.02.2005 - Aktenzeichen 11 K 5218/03 E,U

DRsp Nr. 2005/6221

Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs, außergewöhnliche Abschreibung eines Sofwareprogramms nach Erscheinen einer Neuversion

1. Sind in der Buchführung des Steuerpflichtigen Tankquittungen von Tagen erfasst, an denen der PKW gemäß den Angaben im Fahrtenbuch nicht bewegt worden ist, entspricht das Fahrtenbuch wegen Nichtaufzeichnung aller Fahrten nicht den formellen Voraussetzungen. Auch das Fehlen kurzer Fahrstrecken über einen Zeitraum von zwei Jahren und der Vortrag, den Betriebs-PKW in diesem Zeitraum, in dem der Steuerpflichtige keinen privaten PKW besaß und zudem eine private Wohnimmobilie gesucht hat, überhaupt nicht privat gefahren zu sein, ist in derart hohem Maße unwahrscheinlich, dass an den vom Steuerpflichtigen im Fahrtenbuch dokumentierten Nutzungsverhältnissen erhebliche Zweifel bestehen. 2. Das Erscheinen einer neuen Softwareprogrammversion ist kein Umstand, der zur Vornahme einer außergewöhnlichen Abschreibung auf die Altversion berechtigt.

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 1 S. 5 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob eine Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs vorliegt, auf die die 1%-Regelung anzuwenden ist, sowie ob für Softwareprogramme eine außerordentliche Abschreibung zu gewähren ist.