OLG Zweibrücken - Beschluß vom 22.02.1979 (1 Ss 4/79) - DRsp Nr. 1994/13742
OLG Zweibrücken, Beschluß vom 22.02.1979 - Aktenzeichen 1 Ss 4/79
DRsp Nr. 1994/13742
Zum Beweis einer Geschwindigkeit von 150 km/h reicht es aus, wenn Polizeibeamte, die dem Betroffenen in einer Entfernung von höchstens 250 m auf einer Strecke von mindestens 280 m mit einem Streifenwagen (ausgerüstet mit einer Traffipaxanlage und geeichtem Tachometer) nachfolgen, von dem Pkw des Betroffenen im Abstand von insgesamt 7 Sekunden 4 Fotoaufnahmen machten und dabei eine Geschwindigkeit von mehr als 150 km/h maßen.