»... [Der im EDV-Verfahren ausgedruckte Bußgeldbescheid] .. beruht auf der Verfügung des zuständigen Sachbearbeiters der Polizeidirektion L. .. . Falls dieser Verfügung die Qualität eines Bußgeldbescheids beizumessen wäre, wäre schon mit ihrer Unterzeichnung ein Bußgeldbescheid erlassen und damit .. die Verjährung [gem. § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG] unterbrochen worden (vgl. dazu OLG Karlsruhe, Die Justiz 1981, 58, 59). Das ist jedoch [hier] nicht der Fall. Die Verfügung entspricht nicht den Anforderungen, die nach § 66 Abs. 1 OWiG an einen Bußgeldbescheid zu stellen sind.
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