OLG Thüringen - Beschluß vom 07.01.1998 (1 Ss 287/97) - DRsp Nr. 1999/1748
OLG Thüringen, Beschluß vom 07.01.1998 - Aktenzeichen 1 Ss 287/97
DRsp Nr. 1999/1748
Weist der Sachverhalt keine wesentlichen Besonderheiten auf, die die eine Beharrlichkeit des Verkehrsverstoßes ausnahmsweise in Frage stellen, und sind keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine mögliche Ausnahme vom Regelfahrverbot vorhanden, so sind nähere Feststellungen zu den besonderen Tatumständen wie Örtlichkeit, Verkehrsdichte oder fremde Gefährdung entbehrlich.