OLG Thüringen vom 25.03.1998
7 U 1586/97 (243)
Normen:
BGB §§ 823, 31, 89, 254 ;
Fundstellen:
VersR 1999, 71

OLG Thüringen - 25.03.1998 (7 U 1586/97 (243)) - DRsp Nr. 1999/5621

OLG Thüringen, vom 25.03.1998 - Aktenzeichen 7 U 1586/97 (243)

DRsp Nr. 1999/5621

1. Bei Erdarbeiten auf einem städtischen Bauhof in Thüringen kann sich der Bauunternehmer nicht darauf verlassen, daß Versorgungsleitungen aus der Zeit der DDR unterhalb einer Tiefe von 20 bis 30 cm liegen. 2. Auch wenn der Eigentümer der Erdkabel Kenntnis von den Erdarbeiten hat und dem Bauunternehmer einen - ersichtlich ungenauen - Kabellageplan zur Verfügung stellt, ist es nicht seine Aufgabe, ungefragt weitere Auskünfte über den genauen Verlauf der Kabeltrasse zu erteilen.

Normenkette:

BGB §§ 823, 31, 89, 254 ;
Fundstellen
VersR 1999, 71