OLG Stuttgart - Urteil vom 28.01.1977 (2 U 143/76) - DRsp Nr. 1994/13574
OLG Stuttgart, Urteil vom 28.01.1977 - Aktenzeichen 2 U 143/76
DRsp Nr. 1994/13574
Der Halter eines Kfz, das nach einem glatteisbedingten Unfall am Rande der vereisten Fahrbahn abgestellt und sodann von einem nachfolgenden Fahrzeug angefahren und zusätzlich beschädigt wird, kann sich gegenüber dem Mithaftungseinwand des Auffahrenden und dessen Haftpflichtversicherung nicht auf ein unabwendbares Ereignis berufen.