I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 03.11.1993 -
II. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert und Beschwer für die Beklagte: bis zu 9.000,00 DM
I.
Die Berufung der Beklagten ist statthaft und zulässig (§§ 511,
II.
In der Sache hat die Berufung indessen keinen Erfolg.
Der Senat tritt dem angefochtenen Urteil darin bei, daß die Beklagte gegenüber dem Kläger ihre Pflicht zur Vorsorge für einen gefährdungssicheren Betrieb des Air-Tramps schuldhaft verletzt hat (§ 823 Abs. 1 BGB) und dem Beklagten zum immateriellen und materiellen Schadensersatz verpflichtet ist (§§ 847, 249 BGB).
Bezogen auf die konkret in Betracht stehende Gruppe verhaltensgestörter, hyperkinetischer Kinder hatte die Beklagte für eine Sicherung des Geräts gegen ein Hineingreifen in den Luftaustrittsstutzen Sorge zu tragen. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung (§§ 543 Abs. 1 BGB).
Im Blick auf die Einwendungen der Beklagten in der Berufungsinstanz führt der Senat ergänzend aus:
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