OLG Stuttgart - Beschluß vom 31.03.1992 (1 Ss 124/92) - DRsp Nr. 1994/13399
OLG Stuttgart, Beschluß vom 31.03.1992 - Aktenzeichen 1 Ss 124/92
DRsp Nr. 1994/13399
Kommt der Lenker eines Kraftfahrzeugs, das falsch geparkt war und dadurch einen Unfall mitverursacht hatte, nachträglich zum Unfallort, so wird damit noch keine Pflicht begründet, Feststellungen nach § 142StGB zu ermöglichen. Denn § 142 Abs. 1 Nr. 1StGB setzt voraus, daß der Unfallbeteiligte zur Unfallzeit am Unfallort anwesend war.