OLG Stuttgart - Beschluß vom 20.08.1987 (3 Ss 399/87) - DRsp Nr. 1994/13458
OLG Stuttgart, Beschluß vom 20.08.1987 - Aktenzeichen 3 Ss 399/87
DRsp Nr. 1994/13458
1. Parkflächenmarkierungen erlauben das Parken lediglich innerhalb der abgegrenzten Flächen; § 41 Abs. 3 Nr. 7StPO regelt nicht das Parken auf Flächen außerhalb der Markierungen und enthält insoweit insbesondere auch kein Parkverbot. 2. Ein auf der Straßenfläche eingezeichnetes Kreuz stellt weder eine Parkflächenmarkierung nach § 41 Abs. 3 Nr. 7StVO dar, noch handelt es sich dabei um die Kennzeichnung einer Sperrfläche nach § 41 Abs. 3 Nr. 6StVO oder um eine Grenzmarkierung für Parkverbote nach § 41 Abs. 3 Nr. 8StVO; es entspricht keinem der in der StVO vorgesehenen Muster für Verkehrszeichen und ist auch sonst als solches nicht zugelassen.