OLG Stuttgart - Beschluß vom 03.10.1979 (2 Ss 408/79) - DRsp Nr. 1994/13555
OLG Stuttgart, Beschluß vom 03.10.1979 - Aktenzeichen 2 Ss 408/79
DRsp Nr. 1994/13555
Das Fahren auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen in gegenläufiger Fahrtrichtung fällt - wenn nicht besondere Umstände hinzutreten - nicht unter die nach § 315b Abs. 1 Nr. 2 oder 3 StGB strafbaren Eingriffen in den Straßenverkehr; auch § 315c Abs. 1 Nr. 2fStGB ist nicht anwendbar.